Trennungsvereinbarung: Gerichtliche Verfahren vermeiden

Trennung


Intro

Laut BGB leben Ehegatten dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Insofern kann sich jeder Ehegatte prinzipiell jederzeit formlos von dem anderen trennen und – von wenigen Extremfällen abgesehen – spätestens nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Trennungszeit auch scheiden lassen. Im Falle einer Trennung sind zuvorderst Themen wie Unterhaltspflichten zwischen den Beteiligten, der Umgang mit den gemeinsamen Kindern sowie der Verbleib in der Ehewohnung zu regeln.

Die Unterhalts­pflichten

Sofern ein Ehebündnis vorliegt, stellt sich die Frage, ob einer der Ehegatten dem anderen zum Unterhalt während der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung verpflichtet ist. Dies bemisst sich in der Regel nach der Höhe der jeweiligen Einkünfte. Zu unterhaltsrechtlichen Einkünften zählen alle steuerlichen Erwerbsarten, also Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus Kapital. Hierbei wird jeweils ein Durchschnitt der Einkünfte der letzten 12 Monate gebildet. Bei Selbständigen umfasst der Zeitraum in der Regel die letzten drei Jahre. Die Person, die nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Schulden das höhere Einkommen verzeichnet, ist dem anderen Ehegatten zum Unterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung verpflichtet.

Nach der Trennung hat es zunächst höchste Priorität, die Unterhaltspflichten für gemeinsame Kinder zu klären. Grundsätzlich ist der Ehegatte zum Unterhalt verpflichtet, der die Kinder nicht betreut bzw. in dessen Haushalt die Kinder nicht leben. Der Elternteil, in dessen Obhut die Kinder sich befinden, erbringt seine Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung. Sofern im Falle der Trennung ein gemeinsames Sorgerecht besteht, ändert sich durch Trennung und Scheidung hieran grundsätzlich nichts. Es kann aber durchaus vorteilhaft sein, sich gegenseitig eine Sorgerechtsvollmacht zu erteilen, damit beide Elternteile unabhängig voneinander die Kinder nach außen vertreten können. Nur in ganz besonders schwerwiegenden Fällen, bei denen die Kommunikationsfähigkeit der Eltern nicht besteht und somit eine gemeinsame Sorge praktisch nicht möglich ist, empfiehlt sich ein Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge auf einen der Elternteile vor dem zuständigen Familiengericht.

Das Umgangs­recht

Eine weitere Frage, die nach der Trennung geklärt werden muss, ist der Umgang mit den gemeinsamen Kindern. Hier stellt sich die Frage, wer, wann und in welchem Umfang Zeit mit den Kindern verbringen darf. Im Interesse aller Beteiligten empfiehlt es sich, hierzu klare und verlässliche Regelungen mit den Eltern gemeinsam zu erarbeiten. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Umgang im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens verbindlich festgelegt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Eltern es nicht schaffen, sich auf eine feste kindeswohldienliche Regelung zu einigen, indem beispielsweise ein Elternteil dem anderen die Kinder vorenthält. Eine gerichtliche Regelung hat hierbei den Vorteil, dass der überwiegend betreuende Elternteil dazu gezwungen werden kann, die Kinder an den anderen Elternteil zu gewissen Zeiten herauszugeben.

Verbleib in der Ehewohnung

Ganz akut ist für viele Mandanten nach einer Trennung die Frage, welcher Ehegatte in der Ehewohnung verbleibt. Sollte den Ehegatten das Zusammenleben in der gemeinsamen Wohnung nicht mehr zuzumuten sein, kann das Gericht einem der Ehegatten die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen. Hierbei ist für das Gericht von Bedeutung, wer im Zweifel Eigentümer der Wohnung ist, wer gemeinsame Kinder überwiegend in der gemeinsamen Wohnung betreut und wem aufgrund der besseren finanziellen Verhältnisse ein Auszug eher zuzumuten wäre. Grundsätzlich kommt ein Wohnungszuweisungsverfahren nur in Betracht, wenn die Störungen oder Gewalttätigkeiten innerhalb der Ehewohnung ein Ausmaß erreichen, das nicht mehr zumutbar ist.

Aufsetzen einer Trennungs­­verein­barung

All die vorstehenden Punkte sollten nach einer Trennung so schnell wie möglich von den Beteiligten in einer Trennungsvereinbarung festgehalten werden. Bedenken Sie, dass eine Regelung durch das Gericht immer zeitaufwändig und kostenintensiv ist. Es empfiehlt sich daher, im Rahmen der anwaltlichen Beratung frühestmöglich auf eine solche Vereinbarung hinzuarbeiten. Je nachdem, welche weiteren Themenkomplexe in einer Trennungsvereinbarung mitverarbeitet werden, ist eine notarielle Beurkundung als Formvorschrift verbindlich. Oft dient es aber vor allem dem Kindeswohl, wenn aufwendige gerichtliche Verfahren schon zu diesem Zeitpunkt vermieden werden können, damit den gemeinsamen Kindern eine ansonsten obligatorische Anhörung vor Gericht erspart bleibt.