Erbschaftssteuer und Freibeträge
Erben
Intro
Wie hoch die Erbschaftsteuer im Einzelnen ist, hängt immer von dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und erbenden Personen ab. Grundsätzlich haben Ehegatten einen Freibetrag von € 500.000,00, Kinder einen Freibetrag von € 400.000,00. Der zu versteuernde Betrag lässt sich jedoch durch einige Abzugsposten, wie z.B. Beerdigungskosten, Vermächtnisse und Verbindlichkeiten des Erblassers mindern.
Pflichtteil
Nach deutschem Recht ist es nicht möglich, Abkömmlinge des Erblassers (Kindern, Ehegatten oder, sofern noch keine Kinder vorhanden sind, die eigenen Eltern) komplett zu enterben. Diesen steht ein sogenannter „Pflichtteil“ zu. Der Pflichtteil besteht jeweils aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieses sogenannte „Noterbenrecht“ kann nur durch einen Vertrag zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Pflichtteilsverpflichtenden in notarieller Form abgedungen werden. Sofern man als Abkömmling enterbt wurde, ist es zwingend notwendig, so schnell wie möglich nach Kenntnis des Erbfalles an die Erben heranzutreten und eine Auskunft des gesamten Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalles zu verlangen. Erst nach dieser Auskunft, zu der eventuell umfangreiche Bewertungen von Immobilien gehören, lässt sich der Pflichtteil klar beziffern und einfordern.
Erbengemeinschaft
Sobald mehrere Personen Erben eines Erblassers werden, spricht man von einer Erbengemeinschaft. Diese besteht solange, bis die Erbschaft komplett auseinandergesetzt ist. Sofern der Erblasser keine besonderen Vorkehrungen wie z. B. eine Teilungsanordnung oder die Anordnung einer Testamentsvollstreckung getroffen hat, besteht erhebliches Streitpotenzial. Einzelne Erben in der Erbengemeinschaft können eine Blockadehaltung einnehmen und so die geregelte Auseinandersetzung über einen langen Zeitraum verhindern. Hier empfiehlt es sich, die Expertise eines erfahrenen Erbrechtlers in Anspruch zu nehmen. Gemeinsam können wir darauf hinarbeiten, dass die Erbengemeinschaft – im besten Falle gütlich – auseinanderdividiert wird. Hierfür stehen uns mehrere Instrumentarien zur Verfügung, darunter ein notarieller Erbauseinandersetzungsvertrag, eine Abschichtungsvereinbarung oder eine Teilungsklage.