Der Klassiker im Familienrecht
Ehevertrag
Intro
Grundsätzlich steht es den Ehegatten zu jedem Zeitpunkt während der bestehenden Ehe frei, sich mit einem Ehevertrag von den gesetzlichen Rahmenbedingungen zu lösen und individuelle Regelungen passgenau auf Ihre Ehe zugeschnitten zu wählen. Hierfür ist die Erstellung eines Ehevertrags notwendig, welcher zwingend notariell beurkundet werden muss. Ein Ehevertrag bietet sich immer dann an, wenn die Ehegatten die gesetzlichen Scheidungsfolgen modifizieren möchten.
Hierbei unterscheidet man grundsätzlich zwischen einem vorsorgenden Ehevertrag, der die Scheidungsfolgen in der Hinsicht regelt, dass einer der Ehegatten im Falle der Scheidung versorgt ist und Eheverträgen, in denen explizit auf einzelne Scheidungsfolgen verzichtet werden soll.
Für Unternehmer, Selbständige & vermögende Personen
Der explizite Verzicht auf einzelne Scheidungsfolgen bietet sich vor allem für Unternehmer, Selbständige und besonders vermögende Personen an. Auch ist es unter Umständen sinnvoll, wenn größere Erbschaften zu erwarten sind, zu bestimmen, dass der Wertzuwachs einer Erbschaft nicht in den Zugewinnausgleich hineinfallen soll. Dies vor dem Hintergrund, dass ansonsten aufwendige und kostspielige Bewertungen von Immobilien anstehen, die es im Falle der Scheidung zu vermeiden gilt.
Meistens wird in diesen Fällen vereinbart, dass ein Zugewinnausgleich nicht stattfindet oder gar der Güterstand hin zur Gütertrennung gewechselt wird. In diesem Bereich lassen sich beispielsweise durch eine sogenannte Güterstandsschaukel Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten durchführen, ohne eine steuerliche Mehrbelastung auszulösen. Zu den weiteren Gestaltungsmöglichkeiten zählt die Möglichkeit, dass einzelne Gegenstände, wie ein Betrieb oder eine Immobilie, aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden. Doch bitte bedenken Sie: Die Wahl der Gütertrennung hat weitreichende Auswirkungen auf das gesetzliche Erbrecht des anderen Ehegatten und somit die Pflichtteilsrechte. Hierüber sollten wir persönlich miteinander sprechen.
Im Ehevertrag sollten auch sonstige vermögensrechtliche Themen, wie Teilung einer Immobilie, eines Darlehens oder Vorkaufsrechte und Auseinandersetzungsregeln für Haushaltsgegenstände mit aufgenommen werden.
Für internationale Ehen
Auch für Ehen, die im Ausland geschlossen wurden oder Ehen von Personen mit nicht-deutscher Staatsangehörigkeit besteht eine besondere Dringlichkeit, einen Ehevertrag zu schließen, der in verschiedenen Belangen Klarheit schafft. Hierzu zählen u.a. die Wahl einer Rechtsordnung, Unsicherheiten für den Bestand der Ehe oder das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht. In diesem Bereich sind in der Regel besondere Kenntnisse des Internationalen Rechts erforderlich, die ich durch meine Erfahrung in einer international aufgestellten Kanzlei mit wirtschaftsrechtlichem Schwerpunkt untermauern kann: Ich bin geübt im Umgang mit ausländischen Mandanten und Sachverhalten und kann auch komplizierteste juristische Sachverhalte auf Englisch und Französisch erklären.
Der Versorgungsausgleich
Auch der Versorgungsausgleich kann Gegenstand einer ehevertraglichen Gestaltung sein. Dieser kann beispielsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Oft ist es jedoch gewünscht, nur gewisse Zeiten, wie etwa die Perioden, in denen beide Ehegatten Vollzeit berufstätig sind, aus dem Versorgungsausgleich herauszunehmen. Besondere Vorsicht ist jedoch dann geboten, wenn einer der Ehegatten wenig oder gar keine Versorgungsanrechte aufbauen kann, weil er oder sie sich um die Erziehung gemeinsamer Kinder kümmert. In diesen Fällen empfiehlt sich ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs (oder einzelner Anrechte) nur dann, wenn im Gegenzug eine Kompensation vereinbart wird oder der verzichtende Ehegatte bereits durch eigenes Vermögen abgesichert ist. Die Hürden der Rechtsprechung in diesem Bereich sind in den vergangenen Jahren deutlich erhöht worden, weshalb es sich empfiehlt, besonders bei diesem Thema eine kompetente anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Unterhaltspflichten während und nach der Ehe
Ein weiteres Thema für Eheverträge sind die Unterhaltspflichten zwischen den Beteiligten. So können beispielsweise auch die Unterhaltszahlungen während der intakten Ehe festgelegt werden. Die Zahlung des Trennungsunterhalts zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und der Ehescheidung lassen sich hingegen nur eingeschränkt regeln. Hier ist besonderen Vorsicht geboten, da eine Klausel über den Verzicht des Trennungsunterhalts unter Umständen zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags führen kann. Für die Regelungen der Unterhaltspflichten nach Ehescheidung gilt wieder ein etwas größerer Gestaltungsspielraum. Hier können beispielsweise die Höhe und die Dauer der Zahlungen bestimmt werden oder auch die Pflicht eines Ehegatten, ab einem bestimmten Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.