Besser ein Ende ohne Schrecken

Scheidung


Intro

Scheidungen kommen nicht nur sprichwörtlich in den besten Familien vor: So liegt die Scheidungsrate mittlerweile je nach Definition und Örtlichkeit bereits zwischen 37 und 54 %. Dennoch ist dieses Thema natürlich nach wie vor eine sehr persönliche und hochsensible Angelegenheit. Kommt es nach erfolgter Trennung auch zur Ehescheidung, mischt sich für viele Mandanten in der Regel eine tiefe emotionale Betroffenheit mit wirtschaftlichen Ängsten und rechtlichen Unsicherheiten.

Nach erfolgter Trennung bzw. nach Ablauf des Trennungsjahres kann einer der Ehegatten einen Antrag auf Ehescheidung beim zuständigen Familiengericht stellen. Sofern kein Ehevertrag zwischen den beiden Beteiligten geschlossen wurde, entscheidet einzig und allein das Gericht über die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Ehescheidung und den Versorgungsausgleich. Dies ist für die meisten Mandanten eine heikle Situation. Lassen Sie uns die verschiedenen Aspekte der im Falle der Ehescheidung zu treffenden Regelungen einfach mal gemeinsam durchgehen.

Der Versorgungs­ausgleich

Der Versorgungsausgleich dient dazu, den Ehegatten eine hälftige Teilhabe an den während der Ehezeit erworbenen Rentenanrechten zu gewährleisten. Hierbei werden die einzelnen Versorgungsträger vom Gericht angeschrieben, um die Ehezeitanteile zu berechnen. Dies führt nach Ausgleich dazu, dass der Ehegatte, der mehr Rentenanrechte erworben hat, unterm Strich einen größeren Ausgleichsbeitrag zu zahlen hat. Hierbei ist zu beachten, dass den Ehegatten durch den Versorgungsausgleich keine Zahlungspflichten auferlegt werden, sondern nur im Hintergrund die Rentenkonten geteilt und umgeschichtet werden.

Abweichungen des Versorgungsausgleiches lassen sich von den Ehegatten über einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung vor einem Notar und vor Gericht regeln. Aufgrund der Wichtigkeit des Versorgungsausgleiches für die Absicherung der einzelnen Ehegatten ist besondere Vorsicht geboten, um zu verhindern, dass ein solcher Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung nachher vom Gericht als unwirksam erklärt wird. Sollte einer der Ehegatten während bestehender Ehe aufgrund Erziehungszeiten der gemeinsamen Kinder keine oder nur sehr wenige Versorgungsanrechte erworben haben, wird ein Versorgungsausgleichsausschluss nur mit entsprechender Kompensation wirksam sein.

Der Zugewinn­ausgleich

Sofern die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) leben, weil sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, ist mit Einreichung des Scheidungsantrages ein Zugewinnausgleich zu berechnen. Hierzu müssen die Ehegatten sich gegenseitig Auskunft über den Stand ihres Vermögens zum Zeitpunkt der Eheschließung und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages erteilen. Der Ehegatte, der während der Ehezeit einen größeren Vermögenszuwachs erzielt hat, ist dem anderen unter Umständen zum Ausgleich des hälftigen Betrages verpflichtet.

Gerade bei Personen, die selbständig tätig sind, ein eigenes Unternehmen leiten oder über großes Immobilienvermögen (durch Erbschaft oder Schenkung) verfügen, bietet sich eine Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes an. Dieser Bereich ist relativ frei durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung regelbar. Es müssen jedoch stets die steuerrechtlichen Implikationen im Blick behalten werden.

Nach­ehelicher Unterhalt

Grundsätzlich endet die eheliche Solidarität im Zeitpunkt der Scheidung. In Ausnahmefällen hat trotzdem einer der Ehegatten Anspruch auf Zahlung eines nachehelichen Unterhaltes. Dies kommt vor allem bei Ehen, die länger als 15 Jahre dauern oder wenn einer der Ehegatten nach Ehescheidung gemeinsame Kinder alleine betreut und daher nicht in der Lage ist, für seinen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, zum Tragen. Auch für den Fall, dass einer der Ehegatten krank oder zu alt ist, um Vollzeit zu arbeiten, besteht die Möglichkeit, einen nachehelichen Ehegattenunterhalt zu beanspruchen. Durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung können diese nachehelichen Unterhaltsansprüche der Höhe nach begrenzt oder zeitlich befristet werden.